Erfreuliche Entscheidung des BGH: Deeplinks sind weder aus urheber- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden. In dem Rechtsstreit Handelsblatt ./. Paperboy (wir berichteten) stellte der BGH mit Urteil fest, dass durch das Setzen von Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten und nicht auf die Startseite des Nachrichtendienstes verwiesen, keine Nutzungshandlungen vorgenommen würden, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. [via
advobLAWg /
RA Michael H. Heng]
Kommentar: Der Herr RA untertreibt

das ist nicht nur erfreulich, das ist mega-erfreulich; das ist
die Nachricht schlechthin! Etwas, wofür sich nicht zuletzt der
FFL seit Jahren einsetzt; ein Urteil, das dem Wesen des Internets Rechnung trägt.