QUOTE:
"Nachdem sowohl das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 23.02.2000 als auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 06.07.2000 entschieden hatten, dass der Namensschutz des Pseudonyms und des bürgerlichen Namens gleichwertig sind und der Inhaber des bürgerlichen Namens sich grundsätzlich nicht auf einen zeitlich früher (mit der Geburt) erworbenen Anspruch berufen kann und infolgedessen der Namensschutz des Pseudonyms voll durchgreift, hat der Bundesgerichtshof in seiner gestrigen Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, der Klage des Rechtsanwalts Maxem im wesentlichen stattgegeben und dem Pseudonym-Träger die Benutzung der Domain "maxem.de" untersagt: .." [Vollst. Text via
advobLAWg /
RA Michael H. Heng]
Ein Urteil, das endlich Klarheit schafft, zumindest, was das Recht am eigenen Namen angeht ..