Am 25.8.04 entschied das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass das Betreten öffentlicher Vereins- und Teeräume durch Polizeibeamte zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig und rechtmäßig ist.
Anlass für dieses Urteil war die Klage eines kurdischen Vereins in Bremen. Der Verein hatte die Stadt Bremen wegen mehrerer angeblich ungerechtfertigter Polizeieinsätze zwischen Juli 2000 und März 2002 verklagt. Laut Polizei ging es bei den Überprüfungen um "Verstöße gegen das Ausländer- und Asylrecht"; der Verein dagegen sah darin eine "Durchsuchung" ohne rechtliche Grundlage und klagte.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte im Sept. 2003 die Klage des Vereins abgewiesen, eine Revision aber zugelassen. Im August 2002 hatte bereits das Verwaltungsgericht Bremen abschlägig entschieden.
Links:
tageschau.de v. 25.8.04
PM des Senators für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Bremen v. 26.8.04
[url=www.bremen.de/justizsenator/ oberverwaltungsgericht/Kap4/1a44502u.pdf ]Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen, verkündet am 2.9.03 (PDF)[/url]